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Satzung 28.10.2022

Tischtennisclub
Leinzell 2002 e.V.
Satzung
Erläuterungen: Alle Bezeichnungen in der Satzung sind geschlechtsneutral.


§ 1 Name und Sitz des Vereins, Vereinsfarben und Geschäftsjahr
1. Der am 01.07.2002 in Leinzell gegründete Verein führt den Namen
"Tischtennisclub Leinzell 2002 e.V.".
2. Er hat seinen Sitz in Leinzell und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Ulm – Registergericht - unter der Registernummer 700919 eingetragen.
3. Die Vereinsfarben sind Blau/Weiß.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins, Grundsätze
1. Vereinszweck ist das Ausüben und die Pflege des Sports, insbesondere des
Tischtennissports, sowie die Förderung der Geselligkeit unter den Mitgliedern.
(2) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a.) Durchführung regelmäßiger Trainingsstunden
b.) Durchführung von Vereinsmeisterschaften und anderen Turnieren
c.) Teilnahme am Wettkampfsport des TTBW
d.) Teilnahme an Turnieren
e.) Abhalten von Versammlungen
f.) Durchführen von geselligen Veranstaltungen aller Art
g.) Förderung der Jugendarbeit
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1. Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund. Er und seine
Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und
Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und der Mitgliederverbände,
deren Sportarten im Verein betrieben werden.


§ 2a Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen
Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die
Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vereinsausschuss.
Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(3) Der Vereinsausschuss kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den
Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatz-anspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen
durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Die Mitglieder und
Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von
3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden
nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen
nachgewiesen werden.
6. Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werden.


§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden.
(2) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen
Mitgliedern und passiven Mitgliedern.
(3) Personen, die mindestens 50 Jahre ununterbrochen Mitglied des Vereins sind,
oder sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben,
können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Zeiten der Mitgliedschaft in der Tischtennisabteilung des TSV Leinzell
1900 e.V. bis zum 30.06.2002 werden angerechnet. Die Ehrenmitglieder haben
die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
(4) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die an den sportlichen Veranstaltungen
des Vereins aktiv teilnehmen, und die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres
das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die an den sportlichen Veranstaltungen
des Vereins aktiv teilnehmen, und die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
3. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen,
aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern


§ 4 Rechte der Mitglieder
1. Ehrenmitglieder, ordentliche Mitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendetem
17. Lebensjahr sowie passive Mitglieder mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft
von mindestens 2 Jahren haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Alle Mitglieder haben das Recht, der Mitgliedversammlung Anträge zu
Unterbreiten.
3. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen.
4. Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die Sportgeräte und die Übungsstätten
des Vereins unter Beachtung der Hausordnung und sonstiger Anordnungen zu
benützen.


§ 5 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind verpflichtet:
a.) die Ziele und Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern
b.) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
c.) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten
d.) bei Veranstaltungen des Vereins Arbeitsdienste zu leisten
e.) die Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten
f.) bei der Jugendarbeit und –Betreuung mitzuwirken


§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger
bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. Über den Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt an dem
Tag, an dem der Vorstand dem Aufnahmeantrag zugestimmt hat. Lehnt der Vorstand
die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller frühestens nach 2 Jahren einen erneuten
Antrag stellen. Die Ablehnung durch den Vorstand bedarf keiner Begründung und ist
unanfechtbar.
(2) Der Übertritt vom aktiven in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt
muss dem Vorstand bis spätestens 31.12. des laufenden Geschäftsjahres
mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab 1.1. des folgenden Geschäftsjahres.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch
a.) Austritt
b.) Ausschluss
c.) Tod
(4) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei
ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.
Die Austrittserklärung Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen
Vertreters.
(5) Der Ausschluss erfolgt
a.) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung
b.) wenn das Vereinsmitglied trotz wiederholter Mahnung mit der Bezahlung
des Jahresbeitrages mehr als 6 Monate im Rückstand ist
c.) bei grob unsportlichem oder unkameradschaftlichem Verhalten
d.) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens
(6) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der
Vereinsausschuss mit Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vereinsausschusses
ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit
zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern.
Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe
schriftlich bekannt zu geben. Der Betroffene hat gegen den
Ausschließungsbeschluss kein Berufungsrecht.


§ 7 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
a.) Der Vorstand
b.) Der Vereinsausschuss
c.) Die Mitgliederversammlung
(2) Die Organe des Vereins können beschließen, dass für besondere
Aufgabenbereiche weitere Ausschüsse gebildet werden.
(3) Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.


§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung zur Regelung der Aufgabenverteilung. Darin wird der Vorstand Organisation und Repräsentation, der Vorstand Sport, der Vorstand Finanzen, der Vorstand Schriftführung und Öffentlichkeitsarbeit und der Vorstand Jugend bestimmt. Sämtliche Aufgabenbereiche können auf jeweils 2 Vorstände aufgeteilt werden.
(3) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Sie bleiben so lange im Amt, bis durch die Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand gewählt wird.
Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandschaft wird in den Kalenderjahren versetzt gewählt. 2 Vorstände in den geraden Jahren, die übrigen in den ungeraden Jahren. In den Vorstand kann gewählt werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die
Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind.
(6) Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, ohne Zustimmung des übrigen Vorstandes und Ausschusses, Rechtsgeschäfte bis zu einem Betrag von 100 Euro abzuschließen, dies gilt nur für den vereinsinternen Bedarf und Zweck.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorstand Organisation und Repräsentation und bei dessen Verhinderung durch ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied einberufen werden. Über die Leitung der Sitzung entscheidet der Vorstand.
Über die Sitzungen des Vorstands ist vom Vorstand Schriftführung und Öffentlichkeitsarbeit, dessen Stellvertreter oder von einer durch den Sitzungsvorsitzenden beauftragten, qualifizierten Person jeweils eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratung und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(8) Beschlüsse können in bestimmten Fällen auch telefonisch, per E-Mail oder auf
anderen Wegen der modernen Kommunikation – sofern rechtsgültig – gefasst
werden.
(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(10) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Die
Mehrheit ist erreicht, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
dem betreffenden Antrag zugestimmt hat.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des sitzungsvorsitzenden Vorstandsmitglieds. Abstimmen können nur anwesende Personen. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
(11) Bei längerer Abwesenheit eines Vorstandsmitglieds wird dieses im Innenverhältnis durch den jeweiligen Vorstandsstellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied für die Dauer der Abwesenheit ersetzt.
(12) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen
Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten
Mitgliederversammlung zu bestellen.


§ 9 Der Vereinsausschuss
1. Dem Vereinsausschuss gehören an:
a.) die Mitglieder des Vorstands
b.) die Beisitzer
c.) die Mannschaftsführer der Damen- und Herren-Mannschaften
2. Die Wahrnehmung mehrerer Vereinsausschussämter in Personalunion ist möglich.
3. Die Mannschaftsführer der Damen- und Herren-Mannschaften, die in der betreffenden Mannschaft für die nächste Spielsaison beim TTBW gemeldet werden, werden von den jeweiligen Mannschaften gewählt und durch die Mitgliederversammlung als Ausschussmitglieder bestätigt.
4. Die Amtszeit des Ausschusses beträgt ein Jahr. Sie bleiben jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(5) In den Vereinsausschuss kann gewählt werden, wer das 17. Lebensjahr voll-
endet hat.
(6) Der Vereinsausschuss berät und entscheidet über:
a.) den Ausschluss von Mitgliedern gemäß §6 Absatz (6)
b.) die Höhe des Jahresbeitrags gemäß §14 Absatz (1)
c.) Fristverlängerungen zur Bezahlung des Jahresbeitrags gem. §14 Absatz d.) den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 500 Euro belasten (gemäß §8 Absatz (4)) e.) sonstige Angelegenheiten, die ihm von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand übertragen wurden
(7) Der Vereinsausschuss fasst seine Beschlüsse in Ausschusssitzungen, die vom Vorstand Organisation und Repräsentation und bei dessen Verhinderung durch ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied einberufen werden. Über die Leitung der Sitzung entscheidet der Vorstand.
(8) Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf
Ausschussmitglieder anwesend sind.
(9) Der Vereinsausschuss fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht
mitgezählt. Die Mehrheit ist erreicht. wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen dem betreffenden Antrag zugestimmt hat. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des sitzungsvorsitzenden Vorstandsmitglieds. Abstimmen können nur teilnehmende Personen.
Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
(10) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Ausschussmitglieds, das nicht dem Vorstand
angehört, haben die übrigen Ausschussmitglieder das Recht, einen Ersatzmann
bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.


§ 10 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, wenn möglich im
zweiten Quartal des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung
einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Leinzell einzuladen. Die Einladung der Mitglieder kann auch zusätzlich schriftlich oder auf elektronischem Wege (z.B. per E-Mail, Homepage…) erfolgen.
(3) Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt
werden. Sie müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung
schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zweckes beim Vorstand eingereicht
werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden,
wenn drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit
anerkennen.
(4) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung
und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
(5) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
verpflichtet, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der
Gründe und des Zweckes schriftlich verlangt. In diesem Fall ist die Versammlung
innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages abzuhalten. Die Mitglieder
sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von
mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.


§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.) Wahl des Vorstandes gemäß §8 Absatz (4)
b.) Wahl der weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses gemäß §9 Absatz
(1) und (3)
c.) Wahl von zwei Kassenprüfern gemäß §16 Absatz (1)
d.) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des
Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung
e.) Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß §3 Absatz (3)
f.) Beschlussfassung über vom Vorstand, vom Ausschuss oder von einzelnen
Vereinsmitgliedern unterbreitete Angelegenheiten bzw. Anträge
g.) Beschlussfassung über von den Mitgliedern zu erbringende
Sonderleistungen (Arbeits- oder Geldleistungen)
h.) Beschlussfassung über Satzungsänderungen (gemäß §17) und sonstige
von der Satzung übertragene Angelegenheiten
i.) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins gemäß §18 Absatz (1)
und (2)


§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand Organisation und
Repräsentation, bei dessen Verhinderung durch ein von ihm bestimmtes
Vorstandsmitglied geleitet.
2. Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine
andere Stimmenmehrheit vor. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen
werden nicht mitgezählt. Die Mehrheit ist erreicht, wenn mehr als die Hälfte
der abgegebenen gültigen Stimmen dem betreffenden Antrag zugestimmt hat.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des sitzungsvorsitzenden Vorstandsmitglieds.
4. Abstimmen können nur anwesende Personen. Eine Vertretung in der
Stimmabgabe ist unzulässig.
(5) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche
Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen. Auf Antrag eines
Versammlungsteilnehmers erfolgt geheime Abstimmung, wenn dieser Antrag bei
offener Abstimmung eine Mehrheit findet.
(6) Die Wahl der Vorstands- und Ausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer.
erfolgt ohne weitere Abstimmung geheim, wenn ein Versammlungsteilnehmer
darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung.
(7) Für die Wahl der Vorstands- und Ausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer
ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Mehrheit
hat erreicht, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf
sich vereinen kann. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(8) Bewerben sich mehr als zwei Personen für eines der in Absatz (7) aufgeführten
Ämter und erreicht keine im ersten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten
statt, die im ersten Wahlgang die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen
auf sich vereinen konnten. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit. so entscheidet
das Los.


§ 13 Beurkundung von Beschlüssen
Der Vorstand Schriftführung und Öffentlichkeitsarbeit führt Protokoll bei den
Sitzungen des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der
Mitgliederversammlung. Deren Beschlüsse sind schriftlich abzufassen und von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.


§ 14 Jahresbeitrag
1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe vom Vereinsausschuss
festgelegt wird.
(2) Der Beitrag ist auch dann für ein volles Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied
während des Geschäftsjahres eintritt, austritt oder ausgeschlossen wird.
(3) Der Jahresbeitrag ist bis spätestens 31.12. für das laufende Jahr zu entrichten.
Für die Dauer eines Beitragsrückstands ruht das Stimmrecht des betreffenden Mitglieds in den Organen des Vereins.
(4) Auf schriftlichen Antrag hin kann die Frist für die Bezahlung des Jahresbeitrags
durch den Vereinsausschuss verlängert werden. Der Antrag bedarf der Begründung.
5. Auch nach Beendigung der Mitgliedschaft bleiben Ansprüche des Vereins auf
rückständige Beiträge erhalten.


§ 15 Kassenführung
(1) Der Vorstand Finanzen verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Bei der Mitgliederversammlung berichtet er über die Kassenbewegungen des abgelaufenen Geschäftsjahres und gibt den aktuellen Kassenstand bekannt.
2. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur
Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder einbezahlte Beiträge und
Spenden zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
4. Keine Person wird durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt.


§ 16 Kassenprüfer
(1) Die beiden Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis
der stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Sie dürfen weder dem Vorstand
noch dem Vereinsausschuss angehören. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Sie
bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung
jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung
haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.


§ 17 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Bei der Einladung ist der zu ändernde Paragraph der Satzung in der
Tagesordnung bekannt zu geben und der Gegenstand der Beschlussfassung
stichwortartig zu umschreiben. Ein Antrag, der eine Änderung der Satzung enthält,
bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
gültigen Stimmen.


§ 18 Vereinsauflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen
werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Auflösung den
Mitgliedern angekündigt wurde. Die Einberufung zu einer solchen Versammlung darf
nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner
Mitglieder beschlossen hat, oder wenn diese von zwei Drittel der stimmberechtigten
Mitglieder des Vereins schriftlich verlangt wurde.
(2) Der Antrag auf Auflösung des Vereins bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit
von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Abstimmung ist
namentlich vorzunehmen.
(3) Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung zur Abwicklung der
Geschäfte zwei Liquidatoren.
(4) Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Leinzell,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung
des Sports zu verwenden hat.


§ 19 Datenschutzregelungen
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte
a.) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
b.) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
c.) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
d.) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
e.) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
f.) das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
g.) das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77
DSGVO.
(3) Den Funktions- und Amtsträgern in den Organen des Vereins, allen ehrenamtlich und hauptamtlichen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Weitere Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Verein sind in einer gesonderten Datenschutzordnung schriftlich niedergelegt. Diese Datenschutzordnung kann vom Vorstand des Vereins beschlossen werden.


§ 20 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 28.10.2022 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die bisherige Satzung vom 26.06.2019 tritt damit außer Kraft.

Gez. TTC Leinzell 2002 e.V.
Leinzell, 28.10.2022

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